FAQ & DOWNLOADS

Hier findest Du Antworten auf häufig gestellte Fragen rund um die Ausbildung und das Studium bei der Polizei Baden-Württemberg.

  • EIN­STEL­LUNGS­­VOR­AUS­­SET­ZUN­GEN
    • Wie alt darf ich höchstens sein?

      Für ei­ne Ein­stel­lung zur Aus­bil­dung im mitt­le­ren Po­li­zei­voll­zugs­dienst gilt das Höchst­al­ter am Ein­stel­lungs­tag von 32 Jah­ren (d.h. das 33. Le­bens­jahr darf noch nicht voll­endet sein).

      Für ei­ne Ein­stel­lung zum Stu­di­um im ge­ho­be­nen Po­li­zei­voll­zugs­dienst gilt das Höchst­al­ter am Ein­stel­lungs­tag von 33 Jah­ren (d.h. das 34 Le­bens­jahr darf noch nicht voll­endet sein).

      Aus­nah­men sind mög­lich. Wei­te­re In­for­ma­tio­nen er­hältst Du bei Dei­ner zu­stän­di­gen Ein­stel­lungs­be­ra­tung.

    • Wie alt muss ich mindestens sein?

      Hier­zu ist der Ter­min Dei­ner vor­aus­sicht­li­chen Ein­stel­lung maß­geb­lich. Das Min­dest­al­ter an die­sem Tag be­trägt 16,5 Jah­re.

    • Muss ich Angaben über frühere Fahrverbote oder bereits eingestellte Ermittlungs- und Strafverfahren machen?

      Ja! Falsch­an­ga­ben füh­ren un­wei­ger­lich zur Ab­leh­nung. Dies gilt vor und nach Ab­ga­be der Be­wer­bung.

    • Wann ist meine polizeiliche oder strafrechtliche Vorgeschichte ein Einstellungshindernis?

      Er­mitt­lungs­ver­fah­ren und Ver­kehrs­de­lik­te wer­den im Rah­men der Be­wer­tung der cha­rak­ter­li­chen Eig­nung ge­prüft. Für den Po­li­zei­be­ruf wer­den be­son­de­re An­for­de­run­gen ge­stellt. Dies gilt so­wohl für das an­ge­streb­te Dienst- und Treue­ver­hält­nis von Landesbeamten als auch für die Ver­ein­bar­keit ent­spre­chen­der Vor­gän­ge mit dem Po­li­zei­be­ruf. Ent­schei­dend ist nicht in ers­ter Li­nie der Aus­gang ei­nes Ver­fah­rens, son­dern das kon­kre­te Ver­hal­ten zur Tat­zeit. Ver­hal­tens­wei­sen, die durch Rück­sichts­lo­sig­keit, Ge­walt­be­reit­schaft, Ag­gres­si­on oder Un­ehr­lich­keit ge­prägt sind, füh­ren grund­sätz­lich zu ei­ner Ab­leh­nung. Eben­so ist ei­ne Vor­ge­schich­te im Zu­sam­men­hang mit Be­täu­bungs­mit­tel­kon­sum und -kri­mi­na­li­tät grund­sätz­lich nicht mit dem Be­rufs­bild ei­ner Po­li­zei­be­am­tin / eines Polizeibeamten ver­ein­bar.

    • Welches Zeugnis zählt als Bewerbungs­zeugnis?

      Be­wer­ben kannst Du Dich mit dem ak­tu­el­len Zeug­nis, das Dir zum Zeit­punkt Dei­ner Be­wer­bung vor­liegt.

    • Welchen Bildungs­abschluss benötige ich für eine Einstellung bei der Polizei?

      Für ei­ne Ein­stel­lung im mitt­le­ren Po­li­zei­voll­zugs­dienst benötigst Du min­des­tens ei­nen mitt­le­ren Bil­dungs­ab­schluss (be­zie­hungs­wei­se einen als gleich­wer­tig an­er­kann­ten mitt­le­rer Bil­dungs­ab­schluss). Du kannst Dich aber auch mit einem hö­he­ren Bil­dungs­ab­schluss bewerben (Ab­itur, Fach­hoch­schul­rei­fe oder als gleich­wer­tig an­er­kann­ter Bil­dungs­ab­schluss).

      Für ei­ne Ein­stel­lung im ge­ho­be­nen Po­li­zei­voll­zugs­dienst benötigst Du einen hö­he­ren Bil­dungs­ab­schluss (Ab­itur, Fach­hoch­schul­rei­fe oder als gleich­wer­tig an­er­kann­ter Bil­dungs­ab­schluss).

    • Benötige ich für die Einstellung einen Führerschein?

      Voll­jäh­ri­ge Be­wer­be­rin­nen und Be­wer­ber für den mitt­le­ren und ge­ho­be­nen Po­li­zei­voll­zugs­dienst ha­ben am Ein­stel­lungs­tag die Be­rech­ti­gung zum Füh­ren von Kraft­fahr­zeu­gen der Fahr­erlaub­nis Klas­se B nach­zu­wei­sen. Be­wer­be­rin­nen und Be­wer­ber, die am Ein­stel­lungs­tag das 18. Le­bens­jahr noch nicht voll­endet ha­ben, er­brin­gen den Nach­weis durch Vor­la­ge ei­ner Prüf­be­schei­ni­gung für das „Be­glei­te­te Fah­ren ab 17 Jah­ren“.

      Hast Du Dich für den mitt­le­ren Po­li­zei­voll­zugs­dienst be­wor­ben, bist aber am Ein­stel­lungs­tag noch nicht 17 Jah­re alt, musst Du die Prüf­be­schei­ni­gung für das „Be­glei­te­te Fah­ren ab 17 Jah­ren“ spä­tes­tens zum En­de des ach­ten Mo­nats des Aus­bil­dungs­ab­schnitts „Ba­sis­kurs“ vor­le­gen.

      Wenn Du Dich für den ge­ho­be­nen Po­li­zei­voll­zugs­dienst be­wor­ben hast, aber am Ein­stel­lungs­tag noch nicht 17 Jah­re alt bist, musst Du die Prüf­be­schei­ni­gung für das „Be­glei­te­te Fah­ren ab 17 Jah­ren“ spä­tes­tens zum En­de des sechs­ten Mo­nats der Vor­aus­bil­dung vor­le­gen.
      Aus­nah­men von der Vor­la­ge­frist sind in be­grün­de­ten Ein­zel­fäl­len mög­lich und wer­den von der Ein­stel­lungs­be­hör­de zu­nächst ge­prüft. Die Fahr­erlaub­nis der Klas­se B be­nö­tigst Du aber in je­dem Fall.

    • Wie hoch sind die Anforderungen an meine Sehleistung?

      Der­zeit muss man vor dem voll­ende­ten 20. Le­bens­jahr oh­ne Seh­hil­fe (Bril­le/Kon­takt­lin­sen) noch über 50 % unkorrigierte Sehschärfe je Au­ge, ab dem voll­ende­ten 20. Le­bens­jahr noch über 30 % unkorrigierte Sehschärfe oh­ne Seh­hil­fe je Au­ge ver­fü­gen. Ei­ne Ver­bes­se­rung der Sehleis­tung kann ge­ge­be­nen­falls durch ei­ne Au­gen-La­ser-OP (Link zum Merkblatt PDF)er­reicht wer­den.

    • Was muss ich bei einer Augen-Laser-OP beachten?

      Ope­ra­ti­ve Maß­nah­men zur Ver­bes­se­rung der Sehleis­tung er­fol­gen auf ei­ge­ne Kos­ten, ei­ne Er­stat­tung durch die Po­li­zei Ba­den-Würt­tem­berg ist nicht mög­lich. Es wer­den aus­schließ­lich Ope­ra­tio­nen nach dem LA­SEK-, PRK-LA­SEK-, Trans-PRK-, LA­SIK-, Fem­to-LA­SIK- und Re­LEx-Smi­le-Ver­fah­ren an­er­kannt. Die War­te­zeit nach er­folg­ter Ope­ra­ti­on nach ei­nem der o.g. Ver­fah­ren be­trägt sechs Mo­na­te.

      Nach Ab­lauf der je­wei­li­gen War­te­zeit muss das Ope­ra­ti­ons­er­geb­nis er­neut be­gut­ach­tet wer­den, in­dem du dich auf ei­ge­ne Kos­ten an ei­ner Uni­ver­si­täts-Au­gen­kli­nik ei­ner au­gen­ärzt­li­chen Un­ter­su­chung un­ter­ziehst und ein Gut­ach­ten er­stel­len lässt. Da­bei muss zwei­fels­frei ge­klärt wer­den, ob es ggf. als Fol­ge der Ope­ra­ti­on zwi­schen­zeit­lich zu Nar­ben­bil­dun­gen im Be­reich der Horn­haut ge­kom­men ist und ob die Sehleis­tun­gen nun den An­for­de­run­gen der ent­spre­chen­den Po­li­zei­dienst­vor­schrift zur Be­wer­tung der Po­li­zei­dienst­taug­lich­keit ent­spre­chen.

      Die Vor­la­ge die­ses Gut­ach­tens ist ei­ne so­ge­nann­te ärzt­li­che Auf­la­ge. Das Gut­ach­ten musst du bis spä­tes­tens acht Wo­chen vor dem re­gu­lä­ren Ein­stel­lungs­ter­min dem Po­li­zei­ärzt­li­chen Dienst vor­le­gen, der die­se Auf­la­ge ver­fügt hat.

      Bei ei­ner Myo­pie (Kurz­sich­tig­keit) darf die Bre­chungs­a­no­ma­lie der Au­gen vor der Ope­ra­ti­on nicht über dem Wert von -5,0 Di­op­tri­en und bei ei­ner Hy­per­opie (Weit­sich­tig­keit) nicht über +3,0 Di­op­tri­en lie­gen bzw. ge­le­gen ha­ben.

    • Welche Regelungen gelten für Tätowie­rungen, Brandings oder ähnlichen Körperschmuck?

      Tätowierungen, Brandings und ähnlicher Körperschmuck können bei der Polizei Baden-Württemberg erlaubt werden. Im Einstellungsverfahren trifft die Hochschule für Polizei Baden-Württemberg (HfPolBW) die Entscheidung über die Erlaubnis einer Tätowierung. Für die Erlaubnis müssen mehrere Voraussetzungen erfüllt sein.

      Zunächst gilt für alle Motive, dass sie inhaltlich nicht zu beanstanden sind und nicht gegen die freiheitlich-demokratische Grundordnung verstoßen dürfen. Zudem dürfen keine diskriminierenden, gewaltverherrlichenden, sexistischen oder sonstigen gesetzlich verbotenen Motive dargestellt werden. Weiterhin dürfen sie nicht nach dem Erscheinungsbild und der inhaltlichen Aussage im Einzelfall einen achtungs- und vertrauensunwürdigen Eindruck erwecken. Tätowierungen am Hals und im Gesicht sind nicht erlaubt.

      Für die Erlaubnis einer Tätowierung wird zwischen sichtbaren und nichtsichtbaren sowie dezenten und nicht dezenten Tätowierungen unterschieden. Als nicht sichtbarer Bereich werden Körperstellen bezeichnet, die durch die Uniform bedeckt sind. Maßgeblich ist das Kurzarmhemd. Tätowierungen im nicht sichtbaren Bereich sind grundsätzlich erlaubt. Körperstellen, die nicht durch die Uniform bedeckt sind, werden als sichtbarer Bereich bezeichnet. Tätowierungen an sichtbaren Körperstellen werden als dezent oder nicht dezent eingestuft. Während dezente Tätowierungen offen getragen werden können, sind nicht dezente Tätowierungen zu bedecken (beispielsweise durch Stulpen). An den Händen sind nur dezente Tätowierungen erlaubt.

    • Was bedeutet "Ausnahmen bei körperlicher Eignung sind möglich" im Zusammenhang mit der Mindestkörpergröße?

      Für Be­wer­be­rin­nen und Be­wer­ber mit ei­ner Kör­per­grö­ße un­ter 160 cm (bis 150 cm) be­steht die Mög­lich­keit an ei­nem Test­ver­fah­ren teil­zu­neh­men, um die kör­per­li­che Eig­nung für den Po­li­zei­voll­zugs­dienst nach­zu­wei­sen.
      Das Test­ver­fah­ren fin­det au­ßer­halb des Aus­wahl­ver­fah­rens und au­ßer­halb der Aus­wahl­un­ter­su­chung an ei­nem se­pa­ra­ten Ter­min beim In­sti­tuts­be­reich Per­so­nal­ge­win­nung (IB PG) in Her­ren­berg statt.

      Es be­inhal­tet fol­gen­de Ele­men­te:

      • Über­prü­fung der Be­die­nung und Hand­ha­bung der Pis­to­le
      • Über­prü­fung der Be­die­nung und Hand­ha­bung der Ma­schi­nen­pis­to­le
      • Über­prü­fung der Be­die­nung und Hand­ha­bung des Ein­satz­stocks
      • Funk­tio­na­les Tra­gen der Schutz­aus­stat­tung

      Wird ein Ele­ment im Test­ver­fah­ren nicht be­stan­den, wird der Test be­en­det und gilt ins­ge­samt als „nicht be­stan­den“.

  • WIR BIETEN
    • Wie sieht mein Verdienst während der Ausbildung/des Bachelorstudiums aus?

      Dein mo­nat­li­cher Ver­dienst als An­wär­ter/-in im mitt­le­ren Po­li­zei­voll­zugs­dienst:

      1. Jahr ca. 1.500,- EUR/net­to
      2. Jahr ca. 1.560,- EUR/net­to
      3. Jahr ca. 1.630,- EUR/net­to  (Stand 02/2025)

      Dein mo­nat­li­cher Ver­dienst als An­wär­ter/-in im ge­ho­be­nen Po­li­zei­voll­zugs­dienst:

      1. Jahr ca. 1.550,- EUR/net­to
      2. Jahr ca. 1.620,- EUR/net­to
      3. Jahr ca. 1.680,- EUR/net­to   (Stand 02/2025)

      Da­ne­ben wirst Du bei den Aus­bil­dungs­stand­or­ten zu ei­nem ge­rin­gen Ta­ges­satz ver­pflegt.

  • BERATUNG UND BEWERBUNG
  • AUSWAHLTEST
    • Wo findet der Auswahltest statt?

      Der Aus­wahl­test fin­det am Standort der Hochschule für Polizei Baden-Württemberg in Her­ren­berg statt.

       

    • Wie lange dauert der Auswahltest?

      Der Aus­wahl­test ist ein­tä­gig. Der Test­tag be­ginnt um 8.30 Uhr und en­det in der Re­gel spä­tes­tens um 15:30 Uhr.

    • Was beinhaltet der Auswahltest?

      In­for­ma­tio­nen zum In­halt des Aus­wahl­tests gibt es hier (Link zum Infoblatt PDF)

      Ei­nen Er­klär­film zum Aus­wahl­test gibt es hier (Link zum Erklärfilm auf YouTube)

    • Wann und wie erhalte ich meine Einladung zum Auswahltest?

      Dein per­sön­li­ches Ein­la­dungs­schrei­ben er­hältst Du grund­sätz­lich zwei bis vier Wo­chen vor dem fest­ge­setz­ten Ter­min. Die Ein­la­dung wird Dir per Mail zu­ge­sandt. Bit­te stel­le bei der Be­wer­bung si­cher, dass Dei­ne Mail­adres­se kor­rekt ein­ge­tra­gen ist und prü­fe re­gel­mä­ßig den Post­ein­gang.

    • Wann werde ich über das Testergebnis unterrichtet?

      Am En­de des Aus­wahl­tests fin­det ein Ab­schluss­ge­spräch statt. Hier wirst Du über Dein Test­ergeb­nis und den wei­te­ren Ver­lauf in­for­miert.

    • In welchem Zeitraum finden Auswahltests statt?

      Mit Aus­nah­me des Mo­nats Au­gust fin­den ganz­jäh­rig Aus­wahl­tests statt.

    • Erhalte ich bei einer Zusage einen Ausbildungsvertrag?

      Nein. Wenn Du den Aus­wahl­test er­folg­reich ab­sol­viert hast, lan­dest Du zu­nächst auf der Rang­lis­te. So­fern der not­wen­di­ge Test­wert er­reicht wur­de, be­kommst Du ei­ne so­ge­nann­te Di­rekt­zu­sa­ge. Die­se Zu­sa­ge steht al­ler­dings noch un­ter dem Vor­be­halt der po­li­zei­ärzt­li­chen Aus­wahl­un­ter­su­chung. Wenn der Po­li­zei­arzt in der Fol­ge „grü­nes Licht gibt“ und Dei­ne Be­wer­bungs­un­ter­la­gen voll­stän­dig sind, er­hältst Du ei­ne ver­bind­li­che Zu­sa­ge. In zeit­li­cher Nä­he zum ge­wünsch­ten Ein­stel­lungs­ter­min er­hältst Du letzt­end­lich die so­ge­nann­te Ein­be­ru­fung. Zu die­sem Zeit­punkt er­fährst Du auch, an wel­chem Aus­bil­dungs­stand­ort Dei­ne Aus­bil­dung statt­fin­det. Am Tag der Ein­stel­lung wirst Du zur Be­am­tin/zum Be­am­ten auf Wi­der­ruf er­nannt. Be­ach­te: Gra­vie­ren­de Ver­kehrs­ver­stö­ße, sons­ti­ge Er­mitt­lungs­ver­fah­ren, ge­sund­heit­li­che Pro­ble­me oder Ope­ra­tio­nen kön­nen der Ein­stel­lung ent­ge­gen­ste­hen und zu je­dem Zeit­punkt zur Rück­nah­me der Zu­sa­ge füh­ren!

  • ÄRTZLICHE UNTERSUCHUNG
  • EINSTELLUNGSTAG
    • Wie sieht mein erster Tag bei der Polizei Baden-Württemberg aus?

      Nach der Be­grü­ßung in Dei­ner Aus­bil­dungs­klas­se geht es erst ein­mal zum Po­li­zei­arzt. Bei der ärzt­li­chen Kon­troll­un­ter­su­chung wird auch ein Dro­gen­scree­ning vor­ge­nom­men.
      An­schlie­ßend wirst Du um­fang­reich be­lehrt und in­for­miert, be­vor Du zum Be­am­ten oder zur Be­am­tin auf Wi­der­ruf er­nannt wirst. Das ent­spricht dann ei­nem „Aus­bil­dungs­ver­trag“.
      Zum En­de des Ta­ges be­kommst Du dann auch Dei­nen ers­ten Un­ter­richts­plan für die kom­men­de Wo­che.

  • AUSBILDUNG & STUDIUM
    • Wie lange dauert die Ausbildung?

      Mitt­le­rer Po­li­zei­voll­zugs­dienst

      Die Aus­bil­dung dau­ert ins­ge­samt 30 Mo­na­te und ist in fünf Aus­bil­dungs­ab­schnit­te, be­stehend aus Kur­sen und Prak­ti­ka, un­ter­glie­dert.

      Ge­ho­be­ner Po­li­zei­voll­zugs­dienst

      Das Ba­che­lor­stu­di­um dau­ert ins­ge­samt 45 Mo­na­te. Nach ei­ner 9-mo­na­ti­gen Vor­aus­bil­dung an ei­nem der Aus­bil­dungs­stand­or­te folgt das ei­gent­li­che 36-mo­na­ti­ge Stu­di­um an der Hoch­schu­le für Po­li­zei Ba­den-Würt­tem­berg in Vil­lin­gen-Schwen­nin­gen.

    • Wo werde ich ausgebildet?

      Die Aus­bil­dung (mitt­le­rer Po­li­zei­voll­zugs­dienst) oder Vor­aus­bil­dung (ge­ho­be­ner Po­li­zei­voll­zugs­dienst) fin­det an den Stand­or­ten Bi­berach/Riß, Bruch­sal, Her­ren­berg, Lahr und Wert­heim statt. Ab­hän­gig von der Ver­füg­bar­keit wird Dein Wunschort mög­lichst be­rück­sich­tigt.

      Dein Prak­ti­kum ab­sol­vierst Du in der Re­gel bei dem Po­li­zei­re­vier, das Dei­nem Wohn­ort bzw. Dei­nem Aus­bil­dungs­stand­ort am nächs­ten liegt

    • Kann ich mich zu einem anderen Dienstort versetzen lassen?

      Wäh­rend der Aus­bil­dung kön­nen sol­che Wün­sche un­ter Be­rück­sich­ti­gung der Ka­pa­zi­tät der je­wei­li­gen Aus­bil­dungs­or­te be­rück­sich­tigt wer­den.
      Frü­hest mög­li­cher Zeit­punkt hier­für ist nach Ab­schluss des Ba­sis­kur­ses.

    • Was bedeutet "verwendungsorientiertes Studium"?

      Im Rah­men des ver­wen­dungs­ori­en­tier­ten Stu­di­ums er­hältst Du früh­zei­tig die Mög­lich­keit, Dich für ei­ne Kar­rie­re bei der Schutz- oder Kri­mi­nal­po­li­zei zu ent­schei­den. Im Wech­sel zwi­schen Theo­rie– und Pra­xis­ein­hei­ten wirst Du auf die Ar­beit als Po­li­zei­ober­kom­mis­sar/-in, bzw. Kri­mi­nal­ober­kom­mis­sar/-in vor­be­rei­tet.

    • Für wen wird das verwendungsorientierte Studium angeboten?

      Das ver­wen­dungs­ori­en­tier­te Stu­di­um ist aus­schließ­lich für Di­rekt­ein­stei­ger (Po­li­zei­ober­kom­mis­sar­an­wär­te­rin­nen und -an­wär­ter) in den ge­ho­be­nen Po­li­zei­voll­zugs­dienst vor­ge­se­hen.

    • Wann muss ich mich im verwendungsorientierten Studium für eine schutz- oder kriminalpolizeiliche Laufbahn entscheiden?

      Die Be­wer­bung für ei­ne kri­mi­nal­po­li­zei­li­che Lauf­bahn er­folgt nach Vor­aus­bil­dung und Grund­prak­ti­kum zu Be­ginn des Grund­stu­di­ums. Das Aus­wahl­ver­fah­ren soll bis En­de des Grund­stu­di­ums I (1. Se­mes­ter) ab­ge­schlos­sen sein. Er­folgt kei­ne Be­wer­bung für die künf­ti­ge Ver­wen­dung bei der Kri­mi­nal­po­li­zei, bzw. hat das Aus­wahl­ver­fah­ren kei­nen Er­folg, ab­sol­vierst Du den Ba­che­lor­stu­di­en­gang mit schutz­po­li­zei­li­chen Schwer­punk­ten.

    • Was bedeutet "Studienzug Kriminalpolizei mit Vertiefung IT-Ermittlungen / IT-Auswertungen"?

      Im Rah­men des ver­wen­dungs­ori­en­tier­ten Stu­di­ums er­hältst Du früh­zei­tig die Mög­lich­keit, Dich für ei­ne Kar­rie­re bei der Schutz- oder Kri­mi­nal­po­li­zei zu ent­schei­den. Hier­bei wirst Du im Wech­sel zwi­schen Theo­rie- und Pra­xis­ein­hei­ten auf die Ar­beit als Po­li­zei­ober­kom­mis­sar/-in bzw. Kri­mi­nal­ober­kom­mis­sar/-in vor­be­rei­tet.

      Im neu­en Stu­di­en­zug Kri­mi­nal­po­li­zei mit Ver­tie­fung IT-Er­mitt­lun­gen / IT-Aus­wer­tun­gen kannst Du Dich künf­tig noch frü­her für die­sen Schwer­punkt­be­reich ent­schei­den.

    • Für wen wird der Studienzug Kriminalpolizei mit Vertiefung IT-Ermittlungen / IT-Auswertungen angeboten?

      Das ver­wen­dungs­ori­en­tier­te Stu­di­um ist aus­schließ­lich für Di­rekt­ein­stei­ger (Po­li­zei­ober­kom­mis­sar­an­wär­te­rin­nen und –an­wär­ter) in den ge­ho­be­nen Po­li­zei­voll­zugs­dienst vor­ge­se­hen.

    • Wann kann ich mich für den Studienzug Kriminalpolizei mit Vertiefung IT-Ermittlungen / IT-Auswertungen entscheiden?

      Nach dem Grund­prak­ti­kum be­steht die Mög­lich­keit, sich für den Stu­di­en­zug IT-Er­mitt­lun­gen/ IT-Aus­wer­tun­gen zu ent­schei­den.
      Be­reits im Grund­stu­di­um wer­den dann et­wa acht Vor­le­sungs­stun­den in die­sem Schwer­punkt­be­reich un­ter­rich­tet.

    • Was beinhaltet der Studienzug Kriminalpolizei mit Vertiefung IT-Ermittlungen / IT-Auswertungen? Welche Zielrichtungen verfolgt der Studienzug?

      In den Lehr­ver­an­stal­tun­gen wer­den so­wohl die tech­ni­schen Grund­la­gen zur Ent­ste­hung di­gi­ta­ler Spu­ren und de­ren Ver­wer­tung bei Er­mitt­lun­gen als auch die tech­ni­schen Grund­la­gen für die Durch­füh­rung von Straf­ta­ten im Cy­ber­be­reich und de­ren Er­mitt­lung be­han­delt.

      Die ge­nau­en In­hal­te kön­nen dem je­wei­li­gen Cur­ri­cu­lum des Stu­di­en­jahr­gangs ent­nom­men wer­den.

    • Welchen Dienstgrad erhalte ich mit erfolgreichem Abschluss des Studiums?

      Ab­sol­ven­tinnen und Ab­sol­ven­ten wer­den zu Kri­mi­nal­ober­kom­mis­sa­rinnen bzw. Kri­mi­nal­ober­kom­mis­sa­ren er­nannt.

    • Wie erfolgt die Entscheidung für den Studienzug Kriminalpolizei mit Vertiefung IT-Ermittlungen / IT-Auswertungen?

      Grund­sätz­lich be­steht für Po­li­zei­ober­kom­mis­sar­an­wär­terinnen und -­an­wär­te­r die Mög­lich­keit, sich für die­sen Stu­di­en­zug zu ent­schei­den.
      Be­reits in der Vor­aus­bil­dung kann man sein In­ter­es­se, die­sen Stu­di­en­zug zu be­le­gen, be­kun­den.
      Im Rah­men des Grund­prak­ti­kums er­hält man dann u.a. die Mög­lich­keit bei der Kri­mi­nal­po­li­zei im ent­spre­chen­den De­zer­nat ers­te Ein­bli­cke in das Tä­tig­keits­feld zu er­lan­gen. Im An­schluss dar­an er­folgt ei­ne Bewertung der Eignung für diesen Be­reich.
      Durch ei­ne Prä­sen­ta­ti­on in ei­ner Aus­wahl­kom­mis­si­on er­folgt dann die Qua­li­fi­zie­rung für den Stu­di­en­zug IT-Er­mitt­lun­gen/ IT-Aus­wer­tun­gen.

    • Wo kann ich nach dem Abschluss des Studienzugs Kriminalpolizei mit Vertiefung IT-Ermittlungen/ IT-Auswertungen arbeiten?

      Im Studienzug Kriminalpolizei mit Vertiefung IT-Ermittlungen/ IT-Auswertungen erwirbst Du spezielle Kenntnisse die Dich besonders für die Bekämpfung von Cyberkriminalität qualifizieren. Das bedeutet aber nicht, dass Du später nur in diesem Bereich arbeiten darfst. Mit dem abgeschlossenen Studium kannst Du in allen Bereichen der Kriminalpolizei verwendet werden.

  • KARRIERE
    • Kann ich mich nach der Ausbildung direkt zu einem anderen Dienstzweig der Polizei bewerben?

      Der Be­rufs­ein­stieg nach der Aus­bil­dung / dem Stu­di­um er­folgt grund­sätz­lich im Strei­fen­dienst der Po­li­zei. Dei­ne wei­te­re Ent­wick­lung hast Du selbst in der Hand. Mit gu­ten Leis­tun­gen, spe­zi­el­len Kennt­nis­sen und gro­ßem En­ga­ge­ment ste­hen Dir die viel­fäl­ti­gen Ent­wick­lungs­mög­lich­kei­ten in der Po­li­zei of­fen.

      Ab­hän­gig von ver­füg­ba­ren Stel­len kannst Du Dich al­so zum En­de der Aus­bil­dung di­rekt zu ei­nem an­de­ren Dienst­zweig der Po­li­zei be­wer­ben.
      Nach fünf Jah­ren – ab Be­ginn der Aus­bil­dung mitt­le­rer Po­li­zei­voll­zugs­dienst – ist ei­ne Be­wer­bung für ei­nen Auf­stieg in den ge­ho­be­nen Po­li­zei­voll­zugs­dienst mög­lich. Vor­aus­set­zun­gen für ei­ne er­folg­rei­che Be­wer­bung sind mög­lichst gu­te Leis­tun­gen in der Aus­bil­dung so­wie in den dar­auf­fol­gen­den Ver­wen­dun­gen.

    • Kann man in Deutschland von einer Polizei zu einer anderen wechseln?

      Ja, das ist möglich. Versetzungen erfolgen dabei aber grundsätzlich nur im wechselseitigen Tausch. Dahinter stehen Sicherheitsinteressen der Polizeien, die für einen Erhalt ihrer jeweiligen Personalstärke Sorge zu tragen haben. Ausnahmen kommen in Härtefällen in Frage, die immer im Einzelnen geprüft werden.

      Wer zu einer anderen Polizei wechseln möchte, benötigt also eine passende Tauschperson. Neben dem klassischen 1:1-Tausch gibt es auch die Möglichkeit eines Ringtausches, der Wechsel erfolgt dann in einer Dreieckskonstellation.

      Für die Suche nach Tauschpersonen werden durch die Gewerkschaften Tauschbörsen angeboten und es gibt kommerzielle Angebote im Internet. Im Landespolizeipräsidium BW gibt es außerdem eine Koordinierungsstelle für länderübergreifende Versetzungen, die eine sogenannte Vormerkliste führt, in der alle Kolleginnen und Kollegen, die einen Versetzungsantrag ohne Tauschperson gestellt haben, vermerkt sind. Je nach Bundesland sind die Listen unterschiedlich lang. Findet sich eine passende Tauschkonstellation, wird das Verfahren durch die Koordinierungsstelle eingeleitet.

  • SPORTLEISTUNGS­NACHWEIS
    • Wie weise ich meine sportliche Leistungsfähigkeit nach?

      Deut­sches Sport­ab­zei­chen als grund­sätz­li­che Be­wer­bungs­vor­aus­set­zung

      Der Nach­weis der sport­li­chen Leis­tungs­fä­hig­keit ist von Be­wer­be­rin­nen und Be­wer­bern grund­sätz­lich durch Vor­la­ge der Ur­kun­de, der Ein­zel­prüf­kar­te (ein­fa­che Ko­pie ge­nügt) oder des elek­tro­ni­schen Aus­zugs der er­brach­ten Leis­tun­gen über den Er­werb des Deut­schen Sport­ab­zei­chens, min­des­tens in Bron­ze, zu er­brin­gen.

      Das Sport­ab­zei­chen darf nicht äl­ter als 12 Mo­na­te sein.
      Die er­brach­ten Leis­tun­gen müs­sen aus der Ur­kun­de er­sicht­lich sein.

      Bei Ur­kun­den, die kei­ne Ein­zel­leis­tung nach­wei­sen ist zu­sätz­lich die Ein­zel­prüf­kar­te mit den be­stä­tig­ten Ein­zel­leis­tun­gen ein­zu­rei­chen.

      Min­dest­leis­tun­gen

      Aus­dau­er

      Übung: 3.000 m-/800 m Lauf mind. „Sil­ber­leis­tung“ der je­wei­li­gen Al­ters­stu­fe

      Kraft

      Übung: frei­ge­stellt mind. „Bron­ze­leis­tung“ der je­wei­li­gen Al­ters­stu­fe

      Schnel­lig­keit

      Übung: 100m-Lauf mind. „Bron­ze­leis­tung“ der je­wei­li­gen Al­ters­stu­fe

      Ko­or­di­na­ti­on

      Übung: frei­ge­stellt mind. „Bron­ze­leis­tung“ der je­wei­li­gen Al­ters­stu­fe

    • Wo und wie kann ich für die Bewerbung das Deutsche Sportabzeichen erwerben?

      Das Deut­sche Sport­ab­zei­chen kannst Du un­ter an­de­rem bei ei­nem Sport­ver­ein er­wer­ben. Ei­ne Mit­glied­schaft ist nicht Vor­aus­set­zung. Die Prü­fung zum Sport­ab­zei­chen er­folgt durch eh­ren­amt­li­che Prü­fe­rin­nen und Prü­fer, die zur Ab­nah­me der Prü­fung be­rech­tigt sind.

    • Was muss ich als Nachweis für das erworbene Deutsche Sportabzeichen meiner Bewerbung beilegen?

      Der Nach­weis kann mit ei­ner so­ge­nann­ten Sport­ab­zei­chen-Ein­zel­prüf­kar­te oder ei­ner Ur­kun­de (bei­des auch in ein­fa­cher Ko­pie) oder ei­nem elek­tro­ni­schen Aus­zug der er­brach­ten Leis­tun­gen zum Deut­schen Sport­ab­zei­chen er­fol­gen.

    • Wann kann ich für die Bewerbung bei der Polizei Baden-Württemberg das Deutsche Sportabzeichen erwerben?

      Prü­fun­gen zum Er­werb des Sport­ab­zei­chens wer­den durch die Sport­ver­ei­ne in der Re­gel zu be­stimm­ten Zei­ten in be­stimm­ten Mo­na­ten an­ge­bo­ten. Das kann sich von Ver­ein zu Ver­ein un­ter­schei­den. Nimm bit­te recht­zei­tig – vor al­lem vor dem En­de der für Dich in Fra­ge kom­men­den Be­wer­bungs­frist – Kon­takt mit dem Sport­ver­ein auf, bei dem Du das Sport­ab­zei­chen er­wer­ben möch­test und er­kun­di­ge Dich, wel­che Ter­mi­ne an­ge­bo­ten wer­den, da­mit kein un­nö­ti­ger Zeit­druck ent­steht.

      Die Polizei BW bietet im Rahmen der Veranstaltung „Startschuss EinsEinsNull“ ebenfalls ganzjährig Abnahmetermine an. Diese findest Du hier (Link)

    • Für meine Bewerbung muss ich auch einen Schwimmleistungsnachweis erbringen. Wie kann ich das machen?

      Als Schwimm­leis­tungs­nach­weis musst Du ei­ne Schwimm­dis­tanz von 200 Me­tern in der vor­ge­ge­be­nen Min­dest­zeit ab­sol­vie­ren (Män­ner: 6:00 Mi­nu­ten; Frau­en: 6:40 Mi­nu­ten). Die Do­ku­men­ta­ti­on der Schwimm­leis­tung er­folgt mit ei­nem For­mu­lar durch Un­ter­schrift ei­ner ab­nah­me­be­rech­tig­ten Per­son so­wie ei­nem Stem­pel der Ein­rich­tung die­ser Per­son (Schu­le, Schwimm­ein­rich­tung, Ver­ein etc.).
      Die­ses For­mu­lar „Schwimm­leis­tungs­nach­weis“ fin­dest Du im Bewerbungsportal (Link zum Bewerbungsportal)

Downloads

Hier findest Du Informationsmaterial und Medien rund um die Ausbildung und das Studium bei der Polizei Baden-Württemberg zum Download

BE­RUFS­IN­FOF­LY­ER

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AUS­WAHL­TEST

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SPIT­ZEN­SPORT­­FLYER

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KO­OPE­RA­TI­ONS­
VER­EIN­BA­RUNG

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EL­TERN

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SPORTABZEICHEN­EINZELPRÜFKARTE

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SCHWIMMLEISTUNGS­NACHWEIS

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DEUTSCHES SPORTABZEICHEN

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ATTEST ÜBER DIE SEHLEISTUNG

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AUGENLASER-OP

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